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Das Wichtigste in 30 Sekunden: Aus dem Bürgergeld wird ab dem 1. Juli 2026 das Grundsicherungsgeld. Die Beträge (Regelsätze) bleiben gleich – niemand muss einen neuen Antrag stellen. Strenger wird es vor allem bei versäumten Terminen und verweigerter Arbeit, und die Karenzzeit beim Vermögen entfällt. Bestehende Bescheide gelten weiter.
Was ist die Grundsicherung?
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist die staatliche Hilfe für Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Geregelt ist sie im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), zuständig sind die Jobcenter. Bis zum 30. Juni 2026 heißt die Leistung Bürgergeld, ab dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld – Grundlage ist das 13. Gesetz zur Änderung des SGB II, das am 22. April 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.
Die Leistung besteht aus zwei Teilen: dem Regelbedarf für den täglichen Lebensunterhalt (Essen, Kleidung, Strom, Haushalt) und den Kosten der Unterkunft für Miete und Heizung in angemessener Höhe.
Was bleibt gleich?
Die Regelsätze ändern sich nicht. Es gilt weiterhin:
| Personengruppe | Regelsatz pro Monat |
|---|---|
| Alleinstehende | 563 € |
| Partnerinnen und Partner (je Person) | 506 € |
| Junge Erwachsene 18 bis 24 Jahre (bei den Eltern) | 451 € |
| Jugendliche 14 bis 17 Jahre | 471 € |
| Kinder 6 bis 13 Jahre | 390 € |
| Kinder 0 bis 5 Jahre | 357 € |
Auch die Auszahlung bleibt wie gewohnt: Das Jobcenter zahlt im Voraus, das Geld ist in der Regel am letzten Bankarbeitstag vor Monatsbeginn auf dem Konto (§ 42 SGB II). Und: Sie müssen keinen neuen Antrag stellen. Wer bereits Bürgergeld bezieht, erhält automatisch Grundsicherungsgeld, der bisherige Bescheid bleibt gültig.
Was ändert sich ab 1. Juli 2026?
Strengere Regeln bei Sanktionen
Die bisherigen Minderungen werden vereinheitlicht und verschärft:
- Pflichtverletzung (z. B. eine zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund abgelehnt): Kürzung von 30 % des Regelbedarfs für 3 Monate.
- Versäumte Meldetermine: Beim zweiten versäumten Termin drohen 30 % Kürzung für 1 Monat, ab dem dritten versäumten Termin in Folge kann die Leistung ganz entfallen.
- Arbeitsverweigerung: Wer eine zumutbare Arbeit willentlich verweigert, verliert den Regelbedarf für 2 Monate vollständig.
Die Kosten der Unterkunft (Miete) werden von der 30-%-Kürzung nicht angetastet. Gegen jeden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Keine Karenzzeit mehr beim Vermögen
Die bisherige Karenzzeit im ersten Bezugsjahr entfällt. Das Schonvermögen richtet sich künftig nach dem Alter – pro Person bleiben frei:
| Alter | Schonvermögen pro Person |
|---|---|
| unter 30 Jahre | 5.000 € |
| ab 30 Jahre | 10.000 € |
| ab 40 Jahre | 12.500 € |
| ab 50 Jahre | 20.000 € |
Miete im ersten Jahr gedeckelt
Im ersten Bezugsjahr werden die Unterkunftskosten höchstens bis zum 1,5-Fachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze anerkannt.
Weitere Änderungen 2027 und 2029
Das Gesetz tritt in Stufen in Kraft: Weitere Teile folgen zum 1. August 2027 und zum 1. Januar 2029. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald die Einzelheiten feststehen und amtlich veröffentlicht sind.
Häufige Fragen
Muss ich wegen der Umstellung etwas tun? Nein. Bestehende Bescheide bleiben gültig, die Umstellung erfolgt automatisch durch Ihr Jobcenter.
Ändert sich die Höhe meiner Leistung? Die Regelsätze bleiben gleich. Änderungen können sich in Einzelfällen aus den neuen Regeln zu Sanktionen und Vermögen ergeben.
Gilt die neue Grundsicherung auch für mein Kind? Ja. Kinder erhalten weiterhin ihren altersabhängigen Regelsatz als Teil der Bedarfsgemeinschaft.
An wen wende ich mich bei Fragen zu meinem Fall? An Ihr zuständiges Jobcenter. Diese Seite ist ein unabhängiges Informationsangebot und ersetzt keine behördliche Auskunft.
Quellen
- 13. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, Bundesgesetzblatt vom 22. April 2026
- SGB II, §§ 20, 21, 31 ff., 42 (gesetze-im-internet.de)
- Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (bmas.de)
Zuletzt geprüft: 22. Oktober 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich ist der Bescheid Ihres Jobcenters.