Das Wichtigste in 30 Sekunden: Sie müssen nicht erst alles ausgeben, bevor Sie Grundsicherung bekommen. Pro Person bleibt ein Schonvermögen frei – je nach Alter 5.000 € bis 20.000 €. Die frühere Karenzzeit im ersten Jahr gibt es mit der neuen Grundsicherung nicht mehr.
Die Freibeträge nach Alter
Das Schonvermögen gilt pro Person in der Bedarfsgemeinschaft und richtet sich nach dem Alter:
| Alter der Person | Schonvermögen |
|---|---|
| unter 30 Jahre | 5.000 € |
| 30 bis 39 Jahre | 10.000 € |
| 40 bis 49 Jahre | 12.500 € |
| ab 50 Jahre | 20.000 € |
Beispiel: Ein Paar (34 und 52 Jahre) mit zwei Kindern (8 und 15 Jahre) darf zusammen 10.000 € + 20.000 € + 5.000 € + 5.000 € = 40.000 € behalten, ohne dass die Leistung entfällt.
Was zählt zum Vermögen?
- Guthaben auf Giro- und Sparkonten, Tagesgeld, Bausparverträge
- Bargeld, Wertpapiere, Fonds und Kryptowährungen
- Fahrzeuge, soweit sie den angemessenen Wert übersteigen
- Immobilien, die Sie nicht selbst nutzen, sowie Grundstücke
- Lebensversicherungen mit ihrem Rückkaufswert
Vermögen oberhalb der Freibeträge wird auf die Leistung angerechnet – das Jobcenter fordert dann in der Regel, den übersteigenden Teil für den Lebensunterhalt einzusetzen, bevor es zahlt.
Was ist geschützt und zählt nicht?
- Ein angemessenes Auto pro erwerbsfähiger Person (Richtwert für den Wert: etwa 7.500 €; höhere Werte können im Einzelfall anerkannt werden, etwa bei Behinderung oder weiter Anfahrt zur Arbeit)
- Eine selbst genutzte, angemessene Immobilie (Haus oder Eigentumswohnung), in der Sie selbst wohnen
- Staatlich geförderte Altersvorsorge (z. B. Riester-Verträge), die erst im Alter ausgezahlt wird
- Hausrat und Gegenstände des täglichen Bedarfs
- Angemessene Rücklagen für notwendige Anschaffungen, zum Beispiel Reparaturen
Keine Karenzzeit mehr – was heißt das?
Beim Bürgergeld galt im ersten Bezugsjahr eine Karenzzeit mit deutlich höheren Vermögensgrenzen. Diese ist mit der neuen Grundsicherung abgeschafft: Die altersgestaffelten Freibeträge gelten ab dem ersten Tag – auch für Menschen, die neu in den Bezug kommen.
Häufige Fragen
Zählt das Konto meines Kindes mit?
Ja, Vermögen der Kinder wird berücksichtigt – aber jedes Kind hat seinen eigenen Freibetrag nach seinem Alter (unter 30: 5.000 €).
Ich habe mehr Vermögen als erlaubt. Bekomme ich gar nichts?
Sie bekommen die Leistung, sobald Ihr verwertbares Vermögen unter die Freibeträge gesunken ist. Ausgaben für den normalen Lebensunterhalt sind in Ordnung – verschenken oder „verschwinden lassen“ dürfen Sie Vermögen aber nicht, das kann zu Rückforderungen führen.
Muss ich meine Altersvorsorge auflösen?
Geförderte Altersvorsorge, die vertraglich erst im Alter ausgezahlt werden darf, ist geschützt. Normale Sparverträge zählen dagegen zum Vermögen.
Prüft das Jobcenter mein Vermögen wirklich?
Ja. Sie müssen Vermögen im Antrag vollständig angeben; das Jobcenter kann Kontoauszüge anfordern und Daten abgleichen. Falsche Angaben können Rückzahlung und ein Bußgeld zur Folge haben.
Quellen
- SGB II, §§ 12, 37 (gesetze-im-internet.de)
- 13. Gesetz zur Änderung des SGB II, Bundesgesetzblatt vom 22. April 2026
- Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)
Zuletzt geprüft: 22. Oktober 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich ist der Bescheid Ihres Jobcenters.