Das Wichtigste in 30 Sekunden: Eine allgemeine „Arbeitspflicht“ als eigenes Gesetz gibt es nicht – aber seit Juli 2026 gelten deutlich strengere Mitwirkungspflichten: Die Vermittlung in Arbeit hat Vorrang, Vollzeit wird eingefordert, wenn sie zumutbar ist, und wer ein konkretes Jobangebot willentlich ablehnt, verliert den Regelbedarf für bis zu zwei Monate.
Vermittlungsvorrang: Erst der Job, dann die Qualifizierung
Seit dem 1. Juli 2026 gilt der Vermittlungsvorrang (§ 3a SGB II): Das Jobcenter prüft zuerst, ob eine direkte Vermittlung in Arbeit möglich ist. Weiterbildung und Qualifizierung haben nur noch Vorrang, wenn sie voraussichtlich erfolgreicher sind – oder wenn Sie jünger als 30 Jahre sind. Dazu kommt der Kooperationsplan (§§ 15 bis 15b SGB II): Er hält schriftlich fest, was Sie tun müssen – Bewerbungen, Termine, Maßnahmen. Persönliches Erscheinen im Jobcenter ist Pflicht.
Wichtig: Gegen den Kooperationsplan beziehungsweise den ersetzenden Verwaltungsakt können Sie Widerspruch einlegen – dieser hat aber keine aufschiebende Wirkung. Ihre Pflichten gelten also weiter, bis entschieden ist; im Eilfall hilft nur ein Eilantrag beim Sozialgericht.
Muss ich Vollzeit arbeiten?
Grundsätzlich ja, wenn es zumutbar ist. Wer Grundsicherungsgeld bezieht und arbeiten kann, soll seine Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einsetzen. Das bedeutet in der Praxis:
- Teilzeit reicht nicht automatisch: Das Jobcenter darf verlangen, dass Sie sich auch auf Vollzeitstellen bewerben oder Ihre Stunden erhöhen, wenn keine gewichtigen Gründe dagegen sprechen.
- Gesundheit geht vor: Wer aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt arbeiten kann, muss das nicht voll leisten. Erwerbsfähig (ab 3 Stunden täglich) heißt nicht automatisch vollzeitfähig – Einschränkungen müssen geprüft werden, notfalls ärztlich.
- Kinder: Mit einem Kind ab 14 Monaten kann eine Arbeit grundsätzlich zumutbar sein – aber nur, wenn eine passende Betreuung tatsächlich gesichert ist.
- Pflege: Wer Angehörige pflegt, ist damit nicht automatisch von allem befreit, die Pflege muss aber bei der Zumutbarkeit berücksichtigt werden.
Was ist „zumutbar“?
Nicht jeder Job ist zumutbar. Eine Arbeit kann zum Beispiel unzumutbar sein, wenn sie gegen Gesetze verstößt, gesundheitlich nicht leistbar ist oder die Rückkehr in den erlernten Beruf erheblich erschwert. Auch eine Bezahlung deutlich unter dem üblichen Niveau kann ein Problem sein. Umgekehrt gilt: Viele Tätigkeiten, Arbeitszeiten und auch längere Arbeitswege sind grundsätzlich hinzunehmen. Der Einzelfall entscheidet – dokumentieren Sie Ihre Gründe und teilen Sie sie dem Jobcenter frühzeitig schriftlich mit.
Was passiert bei Verweigerung?
| Verhalten | Folge |
|---|---|
| Pflichtverletzung (z. B. Bewerbungen fehlen, Maßnahme abgebrochen, zumutbare Arbeit abgelehnt) | Minderung um 30 % des Regelbedarfs für 3 Monate |
| 2. versäumter Termin | 30 % für 1 Monat (der erste versäumte Termin bleibt folgenlos) |
| 3 Termine in Folge versäumt | Sie gelten als nicht erreichbar – der Anspruch entfällt, bis Sie sich persönlich melden |
| Konkretes, sofort verfügbares Jobangebot willentlich abgelehnt | Regelbedarf entfällt für 1 bis 2 Monate; die Miete wird dann direkt an den Vermieter gezahlt |
Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden durch eine 30-%-Minderung nicht gekürzt. Alle Regeln im Detail – inklusive Härtefällen und Widerspruch – erklärt unser Beitrag zu den Sanktionen und zum Widerspruch.
Häufige Fragen
Gibt es eine Arbeitspflicht für alle Leistungsbeziehenden?
Nein, nicht pauschal. Die Pflichten hängen am Einzelfall: Alter, Gesundheit, Kinderbetreuung und Pflege. Wer nicht erwerbsfähig ist, muss auch nicht arbeiten.
Muss ich jeden beliebigen Job annehmen?
Nein – aber die Hürden für „unzumutbar“ sind hoch. Lehnen Sie ein Angebot nie einfach ab: Begründen Sie schriftlich, warum es unzumutbar sein soll, und lassen Sie sich notfalls beraten, bevor eine Sanktion ausgesprochen wird.
Was tun, wenn eine Minderung kommt?
Prüfen Sie den Bescheid und legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Wie das geht, steht in unserem Sanktionen-Beitrag.
Quellen
- SGB II, §§ 3a, 10, 15–15b, 31–32 (gesetze-im-internet.de)
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen (arbeitsagentur.de)
Zuletzt geprüft: 22. Oktober 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; im Zweifel entscheidet der Einzelfall.